Wie können wir Ihnen helfen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen/ § 14a EnWG
- Seit wann gelten die neuen Regelungen zu § 14a EnWG?
- Was wird durch die Festlegungen zu § 14a EnWG geregelt?
- Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
- Meine Anlage erfüllt nicht die Voraussetzungen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Kann ich freiwillig teilnehmen?
- Ich möchte nicht, dass meine steuerbare Verbrauchseinrichtung zukünftig durch den Netzbe-treiber gesteuert werden kann. Welche Optionen habe ich?
- Findet auch eine Steuerung meines Haushaltsverbrauchs statt?
- Welche Tarife mit Netzentgeltreduzierung gibt es bei energie schwaben?
- Ab wann bekomme ich die Netzentgeltreduzierung?
- Ist ein intelligentes Messsystem und/oder eine Steuerbox Voraussetzung, um die Netzentgeltre-duzierung zu erhalten?
- Wie erhalte ich das reduzierte Netzentgelt?
- Wie kann ich zwischen den Mein ModulStrom-Tarifen wechseln?
- Kann Mein ModulStrom 2 ausgewählt werden, wenn an einem separaten Zähler mehrere steu-erbare Verbrauchseinrichtungen installiert sind?
- Benötige ich für den Anschluss der steuerbaren Verbraucher einen separaten Zähler?
- Muss ich meine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden?
- Wie melde ich die steuerbare Verbrauchseinrichtung an?
- Was ist mit Wallboxen, Wärmepumpen und Klimaanlagen, welche vor dem 01.01.2024 als sons-tiger Verbraucher hinter dem Haushaltszähler installiert wurden?
- Was ist mit Anlagen, welche vor dem 01.01.2024 hinter einem separaten Zähler angeschlossen wurden und bereits durch den Netzbetreiber gesteuert werden?
- Was ist mit Nachtspeicherheizungen, welche vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind?
- Was ist mit Stromspeichern, welche vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind?
- Muss ich den separaten Zähler ausbauen, wenn ich in die neuen Regelungen wechseln und die pauschale Netzentgeltreduzierung (Tarif MeinModulStrom 1) erhalten will?
- Wird meine heutige konventionelle Steuerungstechnik sofort ausgebaut, wenn ich mich für ei-nen Wechsel in die neuen Regelungen entscheide?
Seit wann gelten die neuen Regelungen zu § 14a EnWG?
Die Festlegungen der Bundesnetzagentur sind am 01.01.2024 in Kraft getreten. Von den Regelungen sind somit alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023 betroffen.
Was wird durch die Festlegungen zu § 14a EnWG geregelt?
Die Festlegungen regeln, dass für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung, welche nach dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen ist, die Betreiberin und der Betreiber Sorge für die Herstellung einer Steuerbarkeit zu tragen hat. Die Anlagen müssen zukünftig durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Netzanschluss nicht mehr verzögern oder ablehnen und hat gegenüber der Betreiberin /dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt abzurechnen.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW. Des Weiteren zählen Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung (z. B. Klimaanlagen) als steuerbare Verbrauchseinrichtung, sofern die installierte Leistung der Summe jener Anlagen hinter einem Anschluss größer als 4,2 kW ist.
Meine Anlage erfüllt nicht die Voraussetzungen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Kann ich freiwillig teilnehmen?
Nein. Sofern die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht erfüllt, ist eine Teilnahme nicht möglich.
Ich möchte nicht, dass meine steuerbare Verbrauchseinrichtung zukünftig durch den Netzbe-treiber gesteuert werden kann. Welche Optionen habe ich?
Sofern die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt und nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurde, sind Sie zur Teilnahme verpflichtet.
Findet auch eine Steuerung meines Haushaltsverbrauchs statt?
Nein. Durch den Netzbetreiber kann zukünftig nur die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beeinflusst werden. Der Haushaltsverbrauch steht jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.
Welche Tarife mit Netzentgeltreduzierung gibt es bei energie schwaben?
Mein ModulStrom 1
Dieser Tarif enthält eine pauschale Netzentgeltreduzierung. Für dieses Produkt ist kein separater Zähler notwendig. Die pauschale Netzentgeltreduzierung wird nur einmal je Marktlokation bzw. je Stromvertrag – unabhängig der Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Wechsel wird die Netzentgeltreduzierung tagesscharf abgerechnet. Alle Kundinnen und Kunden in der Niederspannung können dieses Modul wählen.
Mein ModulStrom 2
Dieser Tarif enthält eine prozentuale Netzentgeltreduzierung und kann an Stelle von Mein ModulStrom 1 gewählt werden. Für dieses Produkt ist zwingend ein separater Zähler für den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) notwendig. Die Höhe der prozentualen Netzentgeltreduzierung ist verbrauchsabhängig. Das normale Netzentgelt wird um 60 Prozent reduziert. Dieser Tarif kann nur von Kundinnen und Kunden gewählt werden, welche keine registrierende Leistungsmessung haben. Berechtigt zur Teilnahme sind somit üblicherweise Haushalts- und kleine Gewerbekunden.
Ab wann bekomme ich die Netzentgeltreduzierung?
Für Neuanlagen wird Ihnen ab der technischen Inbetriebnahme der Anlage die Netzentgeltreduzierung gewährt. Bei Bestandsanlagen erhalten Sie das reduzierte Netzentgelt ab der freiwilligen Meldung der Teilnahme an den Regelungen zu § 14a EnWG. Die Abrechnung erfolgt tagesscharf. Eine Reduzierung der Netzentgelte kann nicht rückwirkend erfolgen.
Ist ein intelligentes Messsystem und/oder eine Steuerbox Voraussetzung, um die Netzentgeltre-duzierung zu erhalten?
Für den Erhalt des reduzierten Netzentgelts nach Mein ModulStrom 1 oder Mein ModulStrom 2 ist die Bestellung/Beauftragung eines intelligenten Messsystem sowie einer zugehörigen Steuerbox ausreichend. Eine entsprechende Installation muss noch nicht erfolgt sein. Bereits mit der Bestellung beim Messstellenbetreiber oder der Beauftragung beim Netzbetreiber kommen Sie Ihrer Pflicht nach und erhalten das reduzierte Netzentgelt.
Wie erhalte ich das reduzierte Netzentgelt?
Sie erhalten das reduzierte Netzentgelt über energie schwaben. Wir geben die Informationen dazu an den Netzbetreiber weiter. Diese werden dann auf Ihrer Verbrauchsabrechnung, nach genutztem Tarif, ausgewiesen.
Wie kann ich zwischen den Mein ModulStrom-Tarifen wechseln?
Ein Wechsel zwischen den Tarifen erfolgt stets über Ihren Stromlieferanten. Dieser gibt die Information an den Netzbetreiber weiter. Der Netzbetreiber prüft anschließend, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Wechsel ist jederzeit – jedoch nicht rückwirkend – möglich.
Kann Mein ModulStrom 2 ausgewählt werden, wenn an einem separaten Zähler mehrere steu-erbare Verbrauchseinrichtungen installiert sind?
Ja, für die Wahl des Tarifs können hinter einem separaten Zähler mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert sein. Das Produkt MeinModulStrom 2 kann nur ausgewählt werden, wenn ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert sind. Befindet sich eine Anlage hinter dem separaten Zähler, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. Wärmepumpe mit 3,7 kW), kann der Tarif nicht gewählt werden.
Benötige ich für den Anschluss der steuerbaren Verbraucher einen separaten Zähler?
Nein. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen können an den normalen Haushaltsstromzähler angeschlossen werden. Der Anschluss an einem separaten Zähler ist ebenfalls möglich. Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Auswahlmöglichkeit bezüglich der Abrechnung des reduzierten Netzentgelts.
Muss ich meine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden?
Ja. Nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) besteht die Verpflichtung, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Zudem müssen Sie Ihren Netzbetreiber auch vorab über jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung informieren.
Wie melde ich die steuerbare Verbrauchseinrichtung an?
Üblicherweise findet eine Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch Ihren Installateur statt. Möchten Sie dennoch selbst eine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden, setzen Sie sich gerne mit Ihrem Netzbetreiber in Verbindung.
Was ist mit Wallboxen, Wärmepumpen und Klimaanlagen, welche vor dem 01.01.2024 als sons-tiger Verbraucher hinter dem Haushaltszähler installiert wurden?
Für diese Anlagen gilt dauerhafter Bestandsschutz – es bleibt alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der Festlegungen ist jedoch jederzeit möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG erfüllt sind.
Was ist mit Anlagen, welche vor dem 01.01.2024 hinter einem separaten Zähler angeschlossen wurden und bereits durch den Netzbetreiber gesteuert werden?
Für diese Anlagen gilt bezüglich der bestehenden Regelung ein Bestandsschutz bis zum 31.12.2028 – es bleibt vorerst alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen des § 14a EnWG ist jedoch jederzeit möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt sind. Nach Ende des Bestandsschutzes der bestehenden Regelung Ende 2028 erfolgt eine Überführung von allen Anlagen, welche die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllen, in die aktuelle Regelung.
Was ist mit Nachtspeicherheizungen, welche vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind?
Bei Nachtspeicherheizungen handelt es sich um keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen ist daher nicht möglich. Bestehende freiwillige Vereinbarungen nach § 14a EnWG – abgeschlossen vor dem 01.01.2024 – gelten im Fall von Nachtspeicherheizungen jedoch dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme.
Was ist mit Stromspeichern, welche vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind?
Für Stromspeicher mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 gilt dauerhafter Bestandsschutz – es bleibt alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der Festlegungen ist jedoch möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG erfüllt sind.
Muss ich den separaten Zähler ausbauen, wenn ich in die neuen Regelungen wechseln und die pauschale Netzentgeltreduzierung (Tarif MeinModulStrom 1) erhalten will?
Nein, das ist nicht notwendig. Die Wahl ist auch für einen separaten Zähler möglich.
Wird meine heutige konventionelle Steuerungstechnik sofort ausgebaut, wenn ich mich für ei-nen Wechsel in die neuen Regelungen entscheide?
Nein. Auch bei einem Wechsel in die neuen Regelungen findet die aktuell bestehende Steuerung weiterhin bis maximal Ende 2025 Anwendung.
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Fragen im Blickpunkt
Was gilt für meine bestehende Gasheizung ab dem Jahr 2024?
Es ändert sich nichts für Sie. Sie müssen nicht aktiv werden und können Ihre Heizung weiter nutzen.
Sollte Ihre Heizung bis 2045 einen Defekt haben, können Sie die Heizung auch reparieren lassen. Einzige Einschränkung: Sollte Ihre Gasheizung im weiteren Betrieb vor 2045 einen so schweren Defekt haben, dass die Heizung komplett ausgetauscht werden muss, haben Sie bei der Neuanschaffung die Vorgaben der Wärmeplanung Ihrer Kommune in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zu berücksichtigen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen in Deutschland bis spätestens Mitte 2028 einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt haben müssen. In diesem kann eventuell auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.
Kann es bei einem Wechsel des Energieversorgers zu einem Versorgungsausfall kommen?
Nein, wenn kein Vertrag abgeschlossen ist rutschen Sie automatisch in die Grundversorgung.
Das sollten Sie tun, wenn Sie Ihre Gasrechnung nicht zahlen können:
Sprechen Sie mit uns. Beispielsweise vereinbaren wir mit Ihnen einen individuellen Ratenplan. Gemeinsam finden wir für jede Situation eine geeignete Lösung!
Unseren Kundenservice erreichen Sie Montag bis Freitag unter Tel. 0821 9002-459.
Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen!
Müssen Kundinnen und Kunden in Zukunft mit Umbaumaßnahmen rechnen, wenn mit Wasserstoff statt Erdgas geheizt wird?
schwaben netz, eine 100%-Netztochter von energie schwaben, wird ihr Gasnetz bis zum Jahr 2040 für den Transport von 100% grünem Wasserstoff fit machen. Um dann auch mit 100% Wasserstoff heizen zu können, benötigen Sie zu diesem Zeitpunkt eine neue Brennwerttherme.
Aktuell am Markt verfügbare Brennwertthermen mit dem Label „H2-ready“ können mit einem Erdgasgemisch betrieben werden, das aus bis zu 30% Wasserstoff besteht. Die Heizgerätehersteller werden jedoch in Kürze Geräte auf den Markt bringen, die zu 100% wasserstofftauglich sind.
Nach Auskunft von Herstellern wie Bosch und Vaillant wird eine 100% wasserstofftaugliche Brennwertherme nur unwesentlich mehr kosten wie eine normale Gas-Brennwert-Therme.
Prüfen, ob Gasleitungen wasserstofftauglich sind
Zusätzlich muss Ihr Heizungsinstallateur überprüfen, ob Ihre innerhalb des Hauses verlegten Gasleitungen wasserstofftauglich sind. Sehr alte Leitungen sind bspw. für den Einsatz mit 100% Wasserstoff ungeeignet. Da die Inneninstallation zumeist Aufputz verlegt ist, werden sich eventuelle Umrüstkosten aber auch in diesem seltenen Fall in bezahlbaren Grenzen halten. Standardmäßig sind im Haus Kupfer oder Edelstahlleitungen verlegt, die für den Einsatz von Wasserstoff geeignet sind.
Zusätzlich benötigen Sie für den Einsatz von 100% Wasserstoff einen neuen Zähler und einen neuen Druckregler. Der Austausch von beiden Geräten erfolgt für Sie kostenfrei durch Ihren zuständigen Netzbetreiber schwaben netz.
Darf eine Gastherme mit Erdgas zukünftig noch in Betrieb genommen werden? Auf meinem Grundstück liegt ein Gas-Teilanschluss, meine Gastherme ist jedoch noch nicht in Betrieb.
Ja, das dürfen Sie. Mit energie schwaben sind Sie auf der sicheren Seite. Wir werden alle Voraussetzungen erfüllen, damit Sie auch in Zukunft mit Gas heizen können.
Ihre Voraussetzungen hängen im Einzelnen von der kommunalen Wärmeplanung an Ihrem Heimatort ab: Weist Ihre Kommune das Gebiet, in dem Sie leben, im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung als zukünftiges Biomethangebiet aus, können Sie Ihre Gasheizung weiter mit Biomethan betreiben. energie schwaben wird Ihnen dieses zur Verfügung stellen.
Wenn es als Wasserstoffgebiet ausgewiesen wird, muss Ihre Gasheizung auf Wasserstoff nachrüstbar sein. energie schwaben stellt Ihnen dann zukünftig 100% Wasserstoff zur Verfügung.
Welche Alternativen gibt es zu einer Elektro-Wärmepumpe?
Neben der Wasserstoff- und Biogas-Heizung empfehlen wir eine Hybridheizung. Das ist eine Kombination aus Luft-Wasser-Wärmepumpe und Gasbrennwertgerät. Dabei deckt die Wärmepumpe mehr als 65% der Gesamtarbeit ab. Den Rest macht an kalten Tagen oder bei hohem Warmwasserbedarf das Brennwertgerät. Gerade im Bestandsbau können mit dieser Kombination mögliche Sanierungskosten geringgehalten werden. Speziell auch in Verbindung mit einem Biogasprodukt kann das Heizsystem nahezu CO2-frei betrieben werden.
Aktivierung der Stufe 2 im Notfallplan Gas, die so genannte Alarmstufe: Was heißt das?
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat am 23. Juni 2022 im Notfallplan Gas die 2. Stufe ausgerufen, die so genannte Alarmstufe. Die Ausrufung der Alarmstufe ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Abhängigkeit von Erdgas, insbesondere aus Russland, weiter verringern soll. Sie hat die Voraussetzungen für weitere politische Entscheidungen – wie bspw. die verstärkte Kohleverstromung – geschaffen.
Im Gasversorgungsnetz in Bayerisch-Schwaben sind die Gasflüsse seither weiterhin bei 100%. Alle Vorlieferanten erfüllen ihre Verträge zu 100%.
In der Alarmstufe – Stufe 2 des Notfallplans Gas – sichern marktbasierte Maßnahmen die Versorgung, z.B. die Umschaltung auf alternative Energieträger oder die Einsparung von Energie. Es kommt zu keinen von der Bundesnetzagentur angeordneten Abschaltungen oder vergleichbaren Markteingriffen.
Die Ausrufung der Alarmstufe hat zunächst keine unmittelbaren Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir rechnen im aktuellen Winter mit keiner Verknappung der Energie und gehen momentan davon aus, dass wir auch gut durch den nächsten Winter kommen (Heizperiode 2023/24). Wir alle sind aufgerufen, Energie einzusparen, damit wir es schaffen, die Gasspeicher auch für den nächsten Winter wieder zu 100% zu füllen. energie schwaben unterstützt die von der Bundesregierung angestoßenen Initiativen zum Energiesparen und stellt umfangreiche Informationen und Beratungsangebote zu den Themen Energieeffizienz und Energieeinsparung bereit.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat ebenfalls eine FAQ-Liste erstellt. Diese finden Sie hier als pdf zum Download.
Wir kümmern uns um Ihre Fragen
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